Grabgestaltung, Instandhaltung und Grabpflege
Grabgestaltung:
- Wenn Sie eine Grabeinfassung und ein Grabdenkmal neu errichten oder ein vorhandenes ändern wollen, ist vor Beginn der Arbeiten unter Vorlage von Plänen die schriftliche Zustimmung der Friedhofverwaltung einzuholen. Diese hat dann binnen 4 Wochen darüber zu entscheiden. Tut sie das nicht, gilt nach Fristablauf die Genehmigung als erteilt. Beachten Sie diesen Fristenlauf, wenn das Grabdenkmal z.B. schon vor einem Hochfest aufgestellt sein soll. Wird ein Grabdenkmal ohne diese Zustimmung aufgestellt, können nachträgliche Änderungen am Grabdenkmal zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu Ihrem Nachteil unnötige Kosten verursachen.
- Rand-, Reihen- und Wandgräber sind, sofern von der Friedhofverwaltung nicht anderes bestimmt wird, als Einfachgräber 1,80 m lang und 80 cm breit.
- Die nutzungsberechtigten Personen können Familiengräber mit einer Einfassung aus Stein versehen. Grabeinfassungen aus Beton, Holz, Kunststoff und ähnlichen Materialien sind unstatthaft. Die Einfassung darf nicht höher sein als 20 cm.
- Die Friedhofsverwaltung kann die Verwendung von Natursteinplatten zur Abdeckung von Gräbern genehmigen. Von der zur Verfügung stehenden Nutzungsfläche dürfen jedoch maximal 50% abgedeckt werden. Ausgenommen sind Urnengräber. Die restliche Fläche ist zu bepflanzen oder zu bekiesen. Die Gräber dürfen nicht wasser- und luftdicht mit Folien, Kunststoff oder ähnlichem Material überdeckt werden, da dadurch eine Verlängerung der Ruhefrist (Verwesungsdauer) eintritt.
Instandhaltung:
- Die einzelnen Grabstätten sind mit allem Zubehör (z. B. Grabdenkmäler, Kreuze, Arkaden, Bedachungen und Grabeinfassungen) von der nutzungsberechtigten Person dauernd in ordentlichem Zustand zu erhalten. Diese ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der Standsicherheit des Grabdenkmales umgehend fachgerecht beheben zu lassen.
- Die Benützer von Wandgräbern (Epitaphien) haben den gesamten zu ihrer Grabstätte gehörigen Teil der Friedhofmauer (Innen- und Außenmauer) – und zwar hinsichtlich Sanierung, Erneuerung, Färbelung des Verputzes und Abdeckung der Friedhofmauer – aus eigenem instand zu halten, bzw. bei einer derartigen Generalsanierung der Mauer die anteiligen Kosten zu übernehmen.
- Um für eine Beisetzung die notwendigen Grabungsarbeiten durchführen zu können, kann der Totengräber hinderliche Bäume und Sträucher bei den jeweiligen Gräbern und Nachbargräbern zurückschneiden bzw. entfernen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Kostenersatz an die Friedhofverwaltung geltend gemacht werden kann. Es besteht auch kein Anspruch auf Kostenersatz für beschädigte Blumen.
Grabpflege:
- Bei der Bepflanzung der Gräber sollen möglichst einheimische und standortgemäße Pflanzen mit Symbolcharakter verwendet werden.
- Bäume und Sträucher, die auf der Grabfläche gepflanzt wurden, dürfen diese seitlich nicht überragen und eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Ansonsten sind sie vom Grabberechtigten zu kürzen.
- Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln (Herbiziden), von Pestiziden und von Streusalz ist im gesamten Friedhofbereich ausnahmslos untersagt
- Abfallentsorgung: Ausschließlich Abfälle, die durch die Grabpflege entstehen, dürfen in den dafür vorgesehenen Behältern – entsprechend der Abfalltrennung - im Friedhofsgelände entsorgt werden. Wer einzelne Grabstellen oder allgemeine Friedhofanlagen verunreinigt oder Unrat und Abfälle nicht unter Beachtung der Abfalltrennung ordnungsgemäß entsorgt, hat ein angemessenes Reinigungs- und/oder Entsorgungsentgelt zu entrichten.
Die Friedhofverwaltung ist befugt, den Benützern nicht ordentlich gepflegter Gräber das Nutzungsrecht nach vorheriger Mahnung mit eingeschriebenem Brief bzw. Aushang in der Amtstafel am Friedhof und Setzung einer Frist von drei Monaten zu entziehen. Bei fruchtlosem Ablauf der Mahnfrist erlischt das Nutzungsrecht, ohne dass es eines weiteren Schriftwechsels bedarf. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Nachlösegebühren erfolgt nicht.